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    Schonzeiten & Mindestmaße für Fische in Rheinland-Pfalz 2026

    Schild mit Landesflagge von Rheinland-Pfalz
    Christoph HeinAutorChristoph Hein

    Zuletzt geprüft: Freitag, den 4. September 2026

    9Arten mit Schonzeit
    davon heute geschont
    21ganzjährig geschützt

    Mindestmaße und alle Termine je Art stehen in der Tabelle ↓

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    Um die Artbestände gefährdeter Fische zu schonen, sind in Rheinland-Pfalz bestimmte Schonzeiten und Mindestmaße für ausgewählte Fischarten in Kraft. Diese sind gesetzlich festgelegt und müssen von allen Anglern streng eingehalten werden. Das Befolgen dieser Regelungen ermöglicht es den Fischen, sich zumindest einmal in ihrer Lebenszeit fortpflanzen zu können und so den Fortbestand vorhandener Populationen zu sichern.

    Tabelle mit Schonzeiten für Rheinland-Pfalz

    Wichtig: In Rheinland-Pfalz gelten im Frühjahr sowie im Winter spezielle Regelungen für die Schonzeiten. Diese gelten grundlegend für alle Fischarten.

    Frühjahrschonzeit

    (1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:

    1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
    • a) der Rhein,
    • b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
    • c) die Lahn,
    • d) die Nahe ab Bad Münster am Stein von der Mündung der Alsenz bis zur Gemarkungsgrenze Laubenheim/Bingen,
    • e) der Glan von der Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim bis zur Mündung in die Nahe,
    • f) die Sieg,
    • g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf-Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
    • h) die Saar,
    • i) die Prüm von der Mündung der Nims bis zur Mündung in die Sauer,
    • j) die Kyll ab Kordel von der Mündung des Welschbilligerbaches bis zur Mündung in die Mosel;
    1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
    • a) der Rhein,
    • b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
    • c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
    • d) der Glan von der Mündung des Ohmbaches bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
    • e) die Nahe,
    • f) die Lauter ab Kaiserslautern von der Mündung des Eselsbaches bis zur Mündung in den Glan,
    • g) der Appelbach ab Badenheim von der Mündung des Karlebaches bis zur Mündung in die Nahe,
    • h) der Wiesbach ab Flonheim bis zur Mündung in die Nahe,
    • i) die Selz ab Framersheim von der Mündung des Weisasserbaches bis zur Mündung in den Rhein,
    • j) die Pfrimm ab Harxheim von der Mündung des Ammelbaches bis zur Mündung in den Rhein,
    • k) die Isenach ab Bad Dürkheim bis zur Mündung in den Rhein,
    • l) der Speyer- und Rehbach ab Bad Neustadt einschließlich Ranschgraben bis zur Mündung in den Rhein,
    • m) die Queich ab Queichheim von der Mündung des Birnbaches einschließlich Spiegelbach bis zur Mündung in den Rhein,
    • n) der Otterbach ab Freckenfeld bis zur Mündung in den Rhein,
    • o) die Lauter ab Altenstadt bis zur Mündung in den Rhein,
    • p) der Saarbach ab Fischbach von der Mündung des Fischbaches bis zur Staatsgrenze;
    1. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis 1 km aufwärts von der Mündung;
    2. die in Nummer 2 nicht aufgeführten sommerwarmen Gewässer im Naturraum Oberrheinisches Tiefland, die in der Anlage 3 dargestellt sind.

    (2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht

    1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
    2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.
    Winterschonzeit

    (1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.

    (2) Der Winterschonzeit unterliegen alle offenen Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.

    Für einzelne Fische gibt es jedoch Abweichungen, welche aus der folgenden Tabelle entnommen werden können.

    Schonzeiten Rheinland-Pfalz

    9 von 17 Arten haben eine Schonzeit. Die Balken zeigen den geschützten Zeitraum im Jahresverlauf.

    FischartSchonzeitMindestmaß
    Aalkeine50 cm
    Äsche15.02. – 30.04.30 cm
    Bachforelle115.10. – 15.03.25 cm
    Bachsaibling15.10. – 15.03.
    Barbe201.05. – 15.06.35 cm
    Blaufelchenkeine25 cm
    Haselkeine15 cm
    Hecht01.02. – 31.05.50 cm
    Güsterkeine15 cm
    Karpfenkeine35 cm
    Nase315.03. – 30.04.30 cm
    Rotfederkeine15 cm
    Rotaugekeine15 cm
    Regenbogenforelle15.10. – 15.03.
    Schleie2keine25 cm
    Seeforelle215.10. – 15.03.60 cm
    Zander2401.04. – 31.05.45 cm
    1. Gilt nur für Gewässer, die keiner Winterschonzeit unterliegen
    2. Für diese Fischarten kann es abweichende Winter- und Frühjahrsschonzeiten geben.
    3. Gilt nicht für die Flüsse Mosel, Lahn und Rhein.
    4. 01.04. (in der Lahn) · 15.03. (alle anderen Gewässer) bis 31.05. (in der Lahn) · 15.05. (alle anderen Gewässer)

    Ganzjährig geschützte Fischarten in Rheinland-Pfalz

    Die folgenden 21 Fischarten stehen in Rheinland-Pfalz ganzjährig unter Schutz:

    Angeln in Rheinland-Pfalz

    Das Bundesland Rheinland-Pfalz stellt Anglern eine Vielzahl von Wasserflächen zur Verfügung, um ihren Hobby nachzugehen. In der Fläche gibt es 476 Gewässer, aufgeteilt auf 292 Standgewässer, 166  Fliesgewässer, 17 Hafengewässer und einen Kanal.

    An der Sieg finden Fliegenfischer und Raubfischangler in intakter Natur einen reichhaltigen Fischbestand vor, der von ruhig gelegenen Angelplätzen befischt werden kann. Der Fluss zeigt bei der Wasserqualität vorzügliche Werte und in seinem 3-4 Meter tiefen Wasser tummeln sich kapitale Fischexemplare. Fänge von Karpfen und Hechten mit bis zu 10 und Forellen bis 3 Kilogramm sind keine Seltenheit. In der warmen Jahreszeit beißen besonders Bach- und Regenbogenforellen in den sauerstoffreichen Bacheinläufen. Barben fühlen sich ebenfalls in der Strömung der Sieg wohl und sind um Mittelhof, sowie hinter dem Wasserfall bei Schloss Schönstein anzutreffen.

    Erste Wahl für das Angeln auf Zander an der Mosel ist der Abschnitt zwischen den Staustufen Zeltingen und Wintrich. Auf eine Länge von 16 Kilometer sind zahlreiche Angelstellen verteilt, die alle beste Voraussetzungen für den Fang verschiedenster Fischarten bieten. An der Einmündung der Lieser liegen im Hafenbereich von Bernkastel und auf einer Landzunge bei Graach weitere Angelreviere. In der Eifel liegt der Laacher See, ein Gewässer mit 330 Hektar Fläche und der Möglichkeit auf Meterhechte zu fischen. Diese kapitale Größe erreichen sie durch das reichhaltige Nahrungsangebot im See. Jedes Jahr werden Exemplare von mehr als 15 Kilogramm gefangen. Mit dem Barsch ist noch ein anderer Raubfisch im Laacher See in großer Zahl vertreten.

    Die kraterförmigen Maare der Eifel sind vulkanischem Ursprungs und werden auch die Augen der Eifel genannt, deren Alter Schätzungen zufolge 9000 bis 40000 Jahre betragen soll. In den Tiefen des Meerfelder Maars, dem größten aller Vulkangewässer, warten hohe Bestände von Hechten auf Sportfischer. In Rheinland-Pfalz haben Petrijünger zahlreiche Fischgründe zur Auswahl, um Fried-
    und Raubfische zu angeln.

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    Bildquellen1
    • rheinland-pfalz.pngE. Zacherl / stock.adobe.com

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    9 Kommentare

    1. Thomas Bornholdt

      Hallo Christoph, ich /wir hatten gehofft, du entschlüsselst uns die sehr komplizierte behördliche Version der landesweiten Schonzeiten in Rheinland-Pfalz. Mein Sohn und ich sind erst vor kurzem aktive Gast-Angler der Gewässer der Gemeinde Leimersheim geworden. Uns stellt sich die Frage wie die Beamten/Angestellten des Landes RLP sich die Umsetzung bzw. die Einhaltung der Schonzeiten vorstellen. Zunächst ist unklar, zu welchem Bezirk der Angler/bzw. wir in seinem/unserem bevorzugten Revier gehört (Nord oder Süd?). Dann stellen wir uns die Frage: was sind "alle offenen Gewässer"? Wenn also in einem Gewässer die Frühjahrsschonzeit festgelegt wurde, kommt die sog. Winterschonzeit hier nicht zum Tragen!? Alle offenen Gewässer???, die in der Frühjahrsschonzeit nicht genannt wurden, fallen dann in die sog. Winterschonzeit!? Dann gibt es noch die Arten bezogenen Schonzeiten. Und die Schonzeiten der Angelvereine und Gemeinden. Welcher Beamte in welcher Behörde hat sich das nur ausgedacht!? Mit freundlichen Grüßen Thomas Bornholdt

      1. Christoph (Angelmagazin.de)

        Moin Thomas, grundsätzlich hat ja jede Schonzeit ein Start- und ein Enddatum. Daher sollte idR klar sein, wann diese gilt. Ansonsten ist es immer empfehlenswert, beim Inhaber / Pächter des Gewässers nach den geltenden Schonzeiten zu fragen. Aus der Ferne ist es sonst leider schwierig, dir hier konkrete Infos zu geben, ohne das Gewässer zu kennen. Viele Grüße Christoph

    2. Thomas Bornholdt

      ok, danke dir christoph. werde mich weiter durchfragen hier bei den hilfsbereiten pfälzern. will uns natürlich auch nicht diese wunderbare angelmöglichkeit im altrhein und umgebung durch unachtsamkeit verderben. viele grüße aus der südpfalz und ein heimatliches moin moin thomas

    3. Doll

      Hallo ist es in Rheinland-Pfalz erlaubt krebse zu fangen . Grüße !

      1. Christoph (Angelmagazin.de)

        Moin Doll, Krebse fangen ist in RP nicht erlaubt. Viele Grüße Christoph

    4. Bernd

      Hallo Christoph, Ist es richtig das der Hecht in RLP erst ab dem 01.06. wieder frei ist??!! Was ist das für ein Blödsinn???!!! Gruß Bernd

      1. Christoph (Angelmagazin.de)

        Moin Bernd, ja, das ist korrekt. Viele Grüße Christoph

    5. Albert Krüger

      Hallo Christoph, welche Köder auf Barsch sind wärend der Schonzeit erlaubt? Die Kunst/Gummiköder sind ja bis 31.05 verboten. Danke Gruß Albert

      1. Christoph Hein

        Hallo Albert, danke für deine Frage! Da Kunstköder und Gummifische während der Raubfischschonzeit tabu sind (meist zum Schutz von Hecht und Zander), musst du auf Naturköder umsteigen, um in dieser Zeit gezielt auf Barsch zu angeln. Hier sind die besten Alternativen, die in der Regel erlaubt sind: Tauwürmer und Mistwürmer (Dendrobena): Der absolute Klassiker auf Barsch. Du kannst sie ganz klassisch an einer Posenmontage oder auf Grund anbieten./li> Maden: Ein dickes Madenbündel am Haken ist für Barsche ebenfalls sehr verlockend und selektiert oft die Friedfische etwas aus, wenn du aktiv angelst./li> Aktives Angeln mit Naturköder: Viele Angler nutzen Rigs wie das Drop-Shot- oder Carolina-Rig einfach mit einem echten Tauwurm anstelle des Gummifischs. Das kann extrem fängig sein und man bleibt aktiv! Wichtiger Tipp: Schau unbedingt noch einmal genau in deine Gewässerordnung oder auf deinen Erlaubnisschein! An manchen Gewässern (oder bei bestimmten Vereinen) ist während der Frühjahrsschonzeit nicht nur der Kunstköder verboten, sondern jegliche aktive Spinnfisch-Methode – das würde dann auch das Drop-Shot-Angeln mit echtem Wurm einschließen. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, ist das Ansitzangeln mit Pose und Wurm die beste Wahl, bis der 31.05. vorbei ist. Petri Heil und viel Erfolg am Wasser! Gruß Christoph

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