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    Fischereiaufsicht: Rechte und Befugnisse der Fischereiaufseher

    AutorChristoph Hein
    Erstellt am
    Aktualisiert am
    Fischereiaufseher kontrolliert am Flussufer die Papiere eines Anglers, der seinen Rucksack öffnetSymbolbild, ai-generiert
    Fischereiaufseher kontrolliert am Flussufer die Papiere eines Anglers, der seinen Rucksack öffnet

    Der Tag läuft gut, die Pose steht ruhig im Wasser – und plötzlich steht jemand hinter dir: “Fischereiaufsicht, darf ich bitte einmal die Papiere sehen?” Spätestens dann kommt die Frage auf, was dieser Mensch eigentlich verlangen darf. Nur den Fischereischein? Auch den Personalausweis? Den Setzkescher? Den Rucksack? Und was passiert, wenn man schlicht nein sagt?

    Die Antwort steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern in 16 Landesfischereigesetzen. Sie ähneln sich stark, unterscheiden sich aber in wichtigen Details. Wir haben die Vorschriften aller Bundesländer durchgesehen, die zentralen Passagen im Wortlaut zusammengestellt und daraus die Linie herausgearbeitet, die überall gilt.

    Wer kontrolliert am Wasser? Drei Typen von Aufsehern

    Bevor es um einzelne Befugnisse geht, muss klar sein, wer da überhaupt vor einem steht. Denn “Fischereiaufseher” ist kein Ehrentitel, den ein Verein vergibt, sondern in den meisten Ländern ein förmlicher Status.

    Amtlich bestellte, ehrenamtliche Fischereiaufseher

    Das ist der Regelfall in Deutschland: Eine Privatperson wird von der Fischereibehörde – meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt – förmlich bestellt und verpflichtet. Damit erhält sie hoheitliche Befugnisse, bleibt aber ehrenamtlich tätig. In Bayern ist das besonders deutlich formuliert:

    Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)

    (1) Fischereiaufseher sind 1. die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen und 2. die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden.

    (2) […] Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen.

    Zwei Punkte sind daran entscheidend. Erstens: Der Aufseher handelt im Namen der Behörde, nicht im Namen des Vereins – an Weisungen des Vorstands ist er bei der Aufsicht nicht gebunden. Zweitens: Seine Befugnisse gelten nur in dem Zuständigkeitsbereich, der in der Bestellung festgelegt ist. Außerhalb davon ist er ein Angler wie jeder andere.

    Rechtlich sind amtlich verpflichtete Aufseher sogenannte Beliehene und damit Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Der Leitfaden Fischereiaufsicht des Landes Hessen stellt das ausdrücklich klar – mit der Folge, dass für Schäden bei einer Kontrolle zunächst die bestellende Körperschaft haftet, also der Landkreis oder die Stadt.

    Hauptamtliche Fischereiaufsicht

    Daneben gibt es hauptamtliche Kräfte: Fischereivollzugsbeamte, Bedienstete der oberen Fischereibehörde, in Schleswig-Holstein zusätzlich die Wasserschutzpolizei. Sie haben regelmäßig weitergehende Befugnisse und sind teilweise Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Mecklenburg-Vorpommern beschränkt diesen Status ausdrücklich auf die Behördenbediensteten und nicht auf die Ehrenamtlichen (§ 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 1 LFischG M-V).

    Private Aufseher und Vereinsmitglieder ohne Bestellung

    Wer nur eine Armbinde vom Verein bekommen hat, ist keine Fischereiaufsicht im Rechtssinne. Der hessische Leitfaden formuliert das unmissverständlich: Eine Fischereiaufsicht im Sinne des Gesetzes lässt sich nicht rein vereinsintern nach dem Grundsatz “jeder darf jeden kontrollieren” organisieren.

    Schleswig-Holstein kennt als eines der wenigen Länder eine ausdrückliche Zwischenstufe:

    § 43 Abs. 3 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG)

    Die Fischereiberechtigten oder die Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.

    Diese privaten Aufseher dürfen nach § 44 Abs. 1 Satz 4 LFischG allerdings nur einen Teil der Befugnisse ausüben: Ufer, Grundstücke und Wasserfahrzeuge betreten, Dokumente prüfen und Fanggeräte kontrollieren. Die Feststellung der Personalien bleibt der amtlichen Aufsicht vorbehalten.

    Rechtsgrundlage: 16 Landesgesetze mit einem gemeinsamen Muster

    Fischereirecht ist Landesrecht. Ein Bundesgesetz für die Binnenfischerei gibt es nicht, und deshalb steht in jedem Bundesland eine eigene Vorschrift hinter der Kontrolle am Wasser. Diese Übersicht zeigt, wo du nachschlagen musst:

    BundeslandZentrale VorschriftWas dort geregelt ist
    Baden-Württemberg§ 50 FischGPersonalien, Scheine, Fanggeräte und Fischbehälter; Aufseher haben die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes
    BayernArt. 60, 61 BayFiGIdentitätsfeststellung, Aushändigung der Scheine, Besichtigung von Gerät, Fisch und Behältnissen, Platzverweis, Sicherstellung
    Berlin§§ 40, 41 LFischGPersonalien, Vorzeigen von Fischen, Ködern und Fanggeräten, auch in Fahrzeugen
    Brandenburg§ 39 BbgFischGVorzeigen von Scheinen, Fischen und Fanggeräten, Betreten von Grundstücken, Verwarnungsgelder
    Bremen§§ 31 bis 33 BremFiGBestellung ehrenamtlicher Aufseher, Personalien, Kontrolle von Scheinen und Gerät
    Hamburg§ 19 HmbFAnGNachweis der Personalien, Vorzeigen von Gerät, Fisch und Behältern, Sicherstellung
    Hessen§ 47 HFischG, § 14 HFischVIdentitätsfeststellung, Aushändigung der Scheine, Kontrolle und Sicherstellung von Gerät und Fang
    Mecklenburg-Vorpommern§§ 24, 25 LFischG M-VPersonalien mit Ausweisdokument, Kontrolle von Fahrzeugen, vorläufige Sicherstellung, Platzverweis
    Niedersachsen§§ 55 bis 57 Nds. FischGDurchsuchen von Fanggeräten und Fischbehältern, Vorlage von Fischerei- und Erlaubnisschein
    Nordrhein-Westfalen§§ 31, 37, 54 LFischGAushändigung des Fischerei- und Erlaubnisscheins, Vorzeigen von Gerät, Fisch und Behältern
    Rheinland-Pfalz§§ 58, 59 LFischGPersonalien, Vorzeigen von Fischen, Ködern, Fanggeräten und Behältern in Fahrzeugen
    Saarland§ 48 SFischGPersonalien, Aushändigung der Scheine, Vorzeigen von Gerät, Ködern, Fisch und Behältern
    Sachsen§ 32 SächsFischGAnhalten zur Personalienfeststellung, Vorzeigen und Untersuchen mitgeführter Sachen, Sicherstellung, Platzverweis
    Sachsen-Anhalt§§ 34, 35 FischG LSAFischereischutz: Anhalten, Feststellung der Personalien, Abnahme von Fisch und Fanggerät
    Schleswig-Holstein§§ 43, 44 LFischGPersonalien, Prüfung der Dokumente, Kontrolle von Gerät und Behältern; private Aufseher nur eingeschränkt
    Thüringen§ 48 ThürFischG, ThürVOFASPersonalien, Vorzeigen von Scheinen, Gerät und Fang, Abnahme bei Verstößen

    Trotz aller Unterschiede folgt fast jedes Gesetz demselben Aufbau: Identität feststellen, Papiere aushändigen lassen, Gerät und Fang zeigen lassen, Grundstücke betreten, im Verdachtsfall sicherstellen. Die Unterschiede stecken im Detail – und genau dort wird es für Angler interessant.

    Kontrolle der Personalien: Wie weit darf die Aufsicht gehen?

    Die ausführlichste Norm hat Bayern. Sie ist auch deshalb ein guter Maßstab, weil sie alle drei klassischen Kontrollhandlungen in einem Absatz bündelt:

    Art. 61 Abs. 2 BayFiG

    Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit

    1. die Identität feststellen,
    2. die Aushändigung des Fischereischeins sowie des Erlaubnisscheins und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe zur Prüfung verlangen,
    3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, besichtigen.

    Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.

    Fast gleichlautend, nur anders sortiert, klingt das in Baden-Württemberg und im Saarland. Dort steht die Mitwirkungspflicht sogar auf Seiten des Anglers:

    § 50 Abs. 3 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

    Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

    1. die Personalien anzugeben,
    2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
    3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

    Personalien angeben heißt aber nicht automatisch Ausweis vorlegen. In Deutschland besteht keine allgemeine Pflicht, den Personalausweis mit sich zu führen. Wer kontrolliert wird, muss Name, Anschrift und Geburtsdatum nennen – mehr verlangen die meisten Fischereigesetze nicht. Drei Länder gehen weiter:

    • Mecklenburg-Vorpommern verlangt einen Nachweis. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 LFischG M-V sind die Personalien “durch den Personalausweis oder einen Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis zu belegen”.
    • Brandenburg verlangt einen Ausweis von Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind (§ 39 Abs. 2 Satz 3 BbgFischG).
    • Rheinland-Pfalz koppelt mit der 2026 in Kraft getretenen Neufassung die Gültigkeit der Papiere an den Ausweis: Fischereischein und Nachweis über die Fischereiabgabe sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

    In Hessen darf die Aufsicht den Personalausweis erbitten, aber nicht erzwingen – wer ihn nicht vorlegt, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Wer dagegen die Personalien verweigert oder falsche Angaben macht, bekommt überall ein Problem, denn dann greift eine Bundesvorschrift:

    § 111 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann […] mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro […] geahndet werden.

    Dazu kommt das Landesrecht. In Bayern ist bereits die Weigerung, die Identität feststellen oder die Behältnisse besichtigen zu lassen, nach Art. 65 Abs. 1 Nr. 9 BayFiG bußgeldbewehrt.

    Fischereischein und Erlaubnisschein: aushändigen statt nur zeigen

    Die Formulierungen der Gesetze sind hier bemerkenswert einheitlich – und strenger, als viele denken. Verlangt wird nicht das Hochhalten aus zwei Metern Entfernung, sondern das Aushändigen zur Prüfung. Nordrhein-Westfalen sagt es besonders klar:

    § 31 Abs. 1 Landesfischereigesetz Nordrhein-Westfalen (LFischG)

    Wer die Fischerei ausübt, muß Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

    Wer das nicht tut, handelt ordnungswidrig – in NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 55 LFischG), in Hessen ebenfalls bis zu 5.000 Euro (§ 51 HFischG). Damit liegt schon das schlichte Vergessen der Papiere im Bußgeldbereich, auch wenn Angelschein und Angelkarte zu Hause tadellos gültig sind.

    Drei praktische Punkte dazu:

    • Prüfen ja, behalten nein. Ein gültiger Schein wird geprüft und zurückgegeben. Einbehalten darf die Aufsicht ihn nicht.
    • Fälschungen sind die Ausnahme. Gefälschte, verfälschte oder ungültige Scheine dürfen in Bayern (Art. 61 Abs. 3 Nr. 3 BayFiG) und Sachsen (§ 32 Abs. 3 Nr. 6 SächsFischG) sichergestellt werden. Dann steht ohnehin der Verdacht der Urkundenfälschung im Raum.
    • Digitale Nachweise setzen sich durch. Mecklenburg-Vorpommern erlaubt ausdrücklich, elektronisch erteilte Dokumente auf einem elektronischen Gerät lesbar vorzulegen. Verlass dich trotzdem nicht allein auf den Akku deines Handys.

    Ein Sonderfall wird gern übersehen: Auch Fischereiberechtigte und Pächter dürfen sich in vielen Ländern die Papiere zeigen lassen, ohne bestellte Aufseher zu sein – schließlich geben sie die Erlaubnisscheine selbst aus. In Thüringen liegt die Fischereiaufsicht nach § 48 Abs. 1 ThürFischG neben den Behörden ausdrücklich beim Inhaber des Fischereirechts, sofern er einen Fischereischein besitzt.

    Fanggeräte, Fänge und Behältnisse: die Frage nach der Tasche

    Das ist der Punkt, an dem am Wasser am häufigsten gestritten wird. Die Gesetze gehen hier weit – aber sie meinen alle dasselbe: Du musst zeigen, die Aufsicht darf ansehen. Sachsen hat das am genauesten ausformuliert:

    § 32 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereiaufseher befugt, […]

    1. Personen, die Fanggeräte, Fische oder Fischnährtiere bei sich führen, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und sich den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen,
    2. sich zur Feststellung der Identität bei Personen nach Nummer 2, die keinen Fischereischein bei sich führen, sonstige Dokumente zur Identitätsfeststellung zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen,
    3. von Personen mit sich geführte Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter vorzeigen zu lassen und diese zu untersuchen,
    4. Personen unberechtigt gefangene Fische oder Fischnährtiere abzunehmen und die Fanggeräte und Fischbehälter sicherzustellen.

    Niedersachsen benutzt sogar das Wort “durchsuchen” – bezogen auf Sachen, nicht auf Personen:

    § 56 Abs. 3 Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

    Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

    Wie passt das zusammen? So: Die Vorzeigepflicht trifft dich, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen bleibt Polizei und Staatsanwaltschaft vorbehalten. Der hessische Leitfaden hält für die ehrenamtliche Aufsicht ausdrücklich fest, dass ihr die Befugnis zur “Durchsuchung von Personen oder Gegenständen (z. B. eines Angelkoffers oder eines Pkw), zur Beschlagnahme und zwangsweisen Wegnahme” fehlt.

    Für die Praxis heißt das:

    • Rucksack, Kühltasche, Eimer, Setzkescher: Die Aufsicht darf verlangen, dass du sie öffnest und den Inhalt zeigst, wenn dort Fische oder Fanggeräte sein könnten. Bayern beschreibt das als “Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können”.
    • Selbst hineingreifen darf der Aufseher nicht. Öffnen, ausleeren, umräumen: Das machst du.
    • Auto: Fisch und Gerät im Fahrzeug fallen in mehreren Ländern ausdrücklich unter die Vorzeigepflicht. Das Fahrzeug eigenmächtig durchsuchen darf die Aufsicht trotzdem nicht.
    • Körper und Kleidung: nie. Eine körperliche Durchsuchung ist selbst der Polizei nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
    • Handy, Brieftasche, Fangbuch: kein Gegenstand der Fischereiaufsicht, solange dort keine Fischereidokumente aufbewahrt werden. Fangbücher können allerdings über die Gewässerordnung des Vereins verlangt werden.

    Grundstücke betreten und Boote anhalten

    Damit Kontrollen überhaupt möglich sind, geben die Landesgesetze der Aufsicht ein Betretungsrecht. Es endet an der Wohnung:

    Art. 61 Abs. 4 und Abs. 5 BayFiG

    (4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 28 Abs. 4 BayWG Gewässer zu befahren.

    (5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

    Mecklenburg-Vorpommern geht am weitesten und erlaubt das Betreten von Grundstücken, “auch wenn sie eingefriedet sind” (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LFischG M-V). Hamburg nimmt umgekehrt Gebäude ausdrücklich aus. Wer vom Boot aus angelt, sollte wissen: Die Anhaltepflicht steht praktisch in jedem Landesgesetz, ebenso das Recht der Aufsicht, an Bord zu kommen.

    Sicherstellung, Platzverweis und Verwarnungsgeld

    Bei einem Verdacht darf die Aufsicht mehr als nur kontrollieren. Baden-Württemberg formuliert die Sicherstellung als Abnahme:

    § 50 Abs. 4 und Abs. 5 FischG Baden-Württemberg

    (4) […] Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen, 1. die unberechtigt fischen, 2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder 3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. […]

    (5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

    Der zweite Absatz ist wichtig: Sichergestelltes Gerät wandert nicht in die Garage des Aufsehers, sondern unverzüglich zur Polizei. Bayern erlaubt zusätzlich einen Platzverweis und die Sicherstellung von Sachen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder werden sollen (Art. 61 Abs. 3 BayFiG). Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern regeln beides ähnlich.

    In Hessen ist die Hürde deutlich höher: Nach dem Leitfaden der staatlichen Fischereischule ist eine Sicherstellung durch ehrenamtliche Aufseher nur zulässig, wenn der Kontrollierte Fisch oder Gerät freiwillig herausgibt – im Zweifel soll darauf verzichtet werden. Eine erzwungene Wegnahme wäre ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und bleibt Hoheitsträgern mit entsprechender Befugnis vorbehalten.

    Eine Besonderheit hat Brandenburg. Dort dürfen Aufseher unmittelbar Verwarnungsgelder erheben:

    § 39 Abs. 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)

    Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten […] zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.

    Ein Verwarnungsgeld – höchstens 55 Euro – darfst du übrigens ablehnen. Dann wird aus dem Vorgang eine Anzeige, über die die Bußgeldstelle entscheidet.

    Wo die Befugnisse enden: Das darf ein Fischereiaufseher nicht

    So weit die Kontrollrechte reichen: Ein ehrenamtlicher Aufseher ist kein Hilfspolizist. Diese Grenzen gelten praktisch überall:

    • Keine Durchsuchung von Personen, Taschen, Angelkoffern oder Fahrzeugen.
    • Keine Beschlagnahme im strafprozessualen Sinn (§ 94 StPO) und keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO ist Sache von Polizei und Staatsanwaltschaft.
    • Kein Bußgeldbescheid. Der kommt von der Behörde; der Aufseher schreibt eine Anzeige. Brandenburg mit seinem Verwarnungsgeld ist die Ausnahme.
    • Kein Entzug des Fischereischeins. Darüber entscheidet die Fischereibehörde in einem eigenen Verfahren.
    • Kein unmittelbarer Zwang, keine Waffen, kein Festhalten außerhalb der Voraussetzungen des § 127 StPO.
    • Kein Ermittlungsverfahren. Ehrenamtliche Aufseher sind in aller Regel keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, denn dafür verlangt das Gerichtsverfassungsgesetz ein Dienstverhältnis:

    § 152 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

    Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein.

    Bayern weist deshalb in Art. 61 Abs. 6 Satz 2 BayFiG nur darauf hin, dass es daneben Fischereiaufseher gibt, die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind – gemeint sind die hauptamtlichen Vollzugskräfte.

    Festnahme durch den Aufseher? Das Festnahmerecht für jedermann

    Bleibt der Fall, den jeder Aufseher fürchtet: Der Kontrollierte hat keine Papiere, nennt keinen Namen und will gehen. Dann greift kein Sonderrecht der Fischereiaufsicht, sondern eine Vorschrift, die für alle gilt:

    § 127 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)

    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

    Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat – beim Angeln ohne Berechtigung typischerweise Fischwilderei nach § 293 StGB oder Diebstahl. Eine bloße Ordnungswidrigkeit reicht nicht aus. Erlaubt ist nur so viel Zwang wie nötig, etwa Festhalten; die Identität stellt anschließend die Polizei fest. In der Praxis ist der Griff zum Telefon fast immer die bessere Entscheidung als der Griff zum Arm. Umgangssprachlich heißt dieses Festnahmerecht “Jedermannsrecht” – gemeint ist § 127 StPO und nicht das Jedermannsrecht in Skandinavien, das den freien Zugang zur Natur beschreibt.

    Pflichten der Aufsicht: Dienstausweis, Augenmaß, Datenschutz

    Befugnisse gibt es nicht ohne Pflichten. Die wichtigste ist die Legitimation:

    Art. 61 Abs. 7 BayFiG

    Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

    Gleichlautende Regeln stehen in § 50 Abs. 4 FischG Baden-Württemberg, § 44 Abs. 3 LFischG Schleswig-Holstein, § 48 Abs. 6 SFischG Saarland und § 25 Abs. 6 LFischG M-V. Dazu kommen:

    • Verhältnismäßigkeit. Eine vergessene Angelkarte rechtfertigt kein Vorgehen wie bei einem Straftatverdacht.
    • Datenschutz. Erhoben werden dürfen nur die Daten, die für die Anzeige nötig sind. Vereinsinterne “schwarze Listen” sind unzulässig, ebenso das Speichern der Daten nach Abschluss des Vorgangs.
    • Keine heimlichen Aufnahmen. Fotos zur Beweissicherung sind bei konkreten Verstößen üblich, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist dagegen geschützt (§ 201 StGB).
    • Haftung. Beschädigt ein Aufseher bei der Kontrolle dein Gerät, haftet zunächst die Körperschaft, die ihn bestellt hat.

    Wer sich falsch behandelt fühlt, wendet sich an die untere Fischereibehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt – beziehungsweise in den Stadtstaaten und in Mecklenburg-Vorpommern an die zuständige obere Fischereibehörde. Sie hat den Aufseher bestellt, führt die Dienstaufsicht und kann die Bestellung widerrufen.

    Checkliste: So läuft eine korrekte Kontrolle ab

    1. Der Aufseher begrüßt dich und zeigt unaufgefordert oder auf Verlangen seinen Dienstausweis.
    2. Er nennt den Anlass der Kontrolle.
    3. Du händigst Fischereischein, Erlaubnisschein und – wo gefordert – den Nachweis über die Fischereiabgabe aus.
    4. Auf Verlangen zeigst du Fanggeräte, Fang und Behältnisse. Du öffnest sie, nicht er.
    5. Bei einem Verstoß notiert er die nötigen Daten und schreibt eine Anzeige an Behörde oder Polizei.
    6. Gültige Papiere bekommst du zurück. Sichergestelltes Gerät geht unverzüglich an Polizei oder Fischereibehörde.
    7. Streitfälle klärst du nicht am Wasser: Namen des Aufsehers notieren, Ablauf aufschreiben, anschließend bei der Fischereibehörde nachfragen.

    Häufige Fragen zur Fischereiaufsicht

    Darf ein Fischereiaufseher meinen Rucksack durchsuchen?

    Nein. Er darf verlangen, dass du Behältnisse öffnest und zeigst, in denen Fische oder Fanggeräte sein könnten – also auch Rucksack, Kühltasche oder Eimer. Selbst hineingreifen und durchsuchen darf er nicht. Die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen oder Fahrzeugen ist der Polizei vorbehalten.

    Muss ich dem Fischereiaufseher meinen Personalausweis zeigen?

    Das hängt vom Bundesland ab. Deine Personalien angeben musst du fast überall. Ein Ausweisdokument verlangen können die Kontrollbefugten zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich. In anderen Ländern erfolgt die Identitätsfeststellung über den Fischereischein; einen Personalausweis musst du nicht dabeihaben. Falsche Angaben oder eine Verweigerung sind aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.

    Darf mich ein Vereinsmitglied ohne amtliche Bestellung kontrollieren?

    Hoheitliche Befugnisse hat nur, wer von der Fischereibehörde bestellt oder amtlich verpflichtet wurde. Fischereiberechtigte und Pächter dürfen sich nach vielen Landesgesetzen dennoch Fischereischein und Erlaubnisschein zeigen lassen, weil sie das Fischereirecht innehaben und die Karten ausgeben. Personalien, Fänge oder Geräte kontrollieren darf ein nicht bestelltes Vereinsmitglied nicht.

    Was passiert, wenn ich die Kontrolle verweigere?

    Wer die Personalien verweigert, die Scheine nicht aushändigt oder Geräte und Behälter nicht zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem jeweiligen Landesfischereigesetz. Die Bußgelder reichen je nach Bundesland bis zu 5.000 Euro und darüber hinaus. Zusätzlich darf die Aufsicht die Polizei hinzuziehen, die dann die Identität feststellt.

    Darf der Fischereiaufseher meine Angelkarte einbehalten?

    Einen gültigen Fischereischein oder Erlaubnisschein darf er prüfen, aber nicht einbehalten. Gefälschte, verfälschte oder ungültige Papiere darf er in mehreren Bundesländern sicherstellen. Der Einzug einer Tages- oder Jahreskarte steht zusätzlich in vielen Gewässerordnungen – das ist dann kein hoheitlicher Akt, sondern eine Frage des Vertrags mit dem Fischereirechtsinhaber.

    Quellen:

    Bildquellen1
    • fischereiaufsicht.jpgKI-generiert (Angelmagazin.de)

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